Artikel 19 VO (EU) 2016/1240

Transportkosten für Getreide und Reis

(1) Die Kosten für die Beförderung von Getreide bzw. Reis von dem Ort, an dem das Erzeugnis zum Zeitpunkt der Einreichung des Angebots gelagert war, bis zu dem auf dem Lieferberechtigungsschein angegebenen Lagerort gehen bis zu einer Entfernung von 50 km zulasten des Marktteilnehmers.

Über die Höchstentfernung hinaus gehen die zusätzlichen Transportkosten zulasten der Zahlstelle und werden von der Kommission zu einem Satz von 0,05 EUR je Tonne und Kilometer erstattet.

(2) Befindet sich die das Getreide oder den Reis ankaufende Zahlstelle in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dessen Hoheitsgebiet das Erzeugnis gelagert ist, so wird bei der Berechnung der Höchstentfernung gemäß Absatz 1 die Entfernung zwischen dem Lager des Marktteilnehmers und der Grenze des Mitgliedstaats, zu dem die ankaufende Zahlstelle gehört, nicht berücksichtigt.

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