Artikel 18 VO (EU) 2016/1240

Sonderbestimmungen für die Lieferung von Getreide und Reis

(1) Die Zahlstelle bezeichnet den Lagerort, an den das Getreide bzw. der Reis zu den geringsten Kosten zu liefern ist.

(2) Die Lieferung an den Lagerort muss spätestens 60 Tage nach dem Tag der Ausstellung des Lieferberechtigungsscheins erfolgen. Je nach dem Umfang der akzeptierten Mengen kann die Zahlstelle diese Frist jedoch um bis zu 14 Tage verlängern. In solchen Fällen kann die Lieferfrist gemäß Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 entsprechend verlängert werden. Die Zahlstelle unterrichtet die betroffenen Marktteilnehmer.

(3) Der Marktteilnehmer trägt die Kosten für die folgenden Tests, die bei Getreide gemäß der in Anhang I Teil IV genannten Methodik durchgeführt werden:

i)
Bestimmung der Fallzahl nach Hagberg (Messung der Alpha-Amylase-Aktivität),
ii)
Bestimmung des Eiweißgehalts bei Hart- und Weichweizen,
iii)
Bestimmung des Sedimentationswerts (Zeleny-Test),
iv)
Bestimmung der Eignung zur maschinellen Teigverarbeitung,
v)
Bestimmung der Kontaminanten.

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