Artikel 17 VO (EU) 2016/1240
Lieferberechtigungsschein
(1) Nachdem die Zahlstelle die Zulässigkeit des Angebots gemäß den Artikeln 8 und 13 geprüft hat, stellt sie innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder nach Inkrafttreten des Beschlusses gemäß Artikel 14 Absatz 1 einen Lieferberechtigungsschein aus.
Die Zahlstelle kann beschließen, die Frist für die Ausstellung des Lieferberechtigungsscheins zu verlängern, wenn dies aufgrund der großen angenommenen Mengen von Getreide oder Reis erforderlich ist. Die Lieferung der Erzeugnisse muss jedoch spätestens 65 Tage nach Ablauf der Frist oder Inkrafttreten des Beschlusses gemäß Unterabsatz 1 erfolgen. In solchen Fällen unterrichtet die Zahlstelle die betroffenen Marktteilnehmer.
(2) Der Lieferberechtigungsschein ist datiert und nummeriert und enthält folgende Angaben:
- a)
- Liefermenge,
- b)
- Lieferfrist,
- c)
- Lagerort, an den die Lieferung erfolgen soll,
- d)
- Preis, zu dem das Angebot akzeptiert wird.
(3) Der Lieferberechtigungsschein wird nur für Mengen ausgestellt, die der Kommission gemäß Artikel 9 mitgeteilt wurden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.