Artikel 16 VO (EU) 2016/1240

Begrenzung der Ankäufe von Rindfleisch

Sind die Zahlstellen wegen zu umfangreicher Anlieferungen von Rindfleisch nicht in der Lage, das angebotene Fleisch zu übernehmen, so können sie die Ankäufe auf die Mengen begrenzen, die sie auf ihrem Hoheitsgebiet oder einem ihrer Interventionsgebiete gemäß Artikel 12 Absatz 5 übernehmen können.

Die Zahlstellen gewährleisten im Falle einer solchen Begrenzung gleichen Zugang für alle Interessenten.

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