Artikel 15 VO (EU) 2016/1240
Einzelentscheidungen über Angebote
(1) Wurde kein Höchstankaufspreis festgesetzt, so werden alle Angebote abgelehnt.
(2) Wurde ein Höchstankaufspreis festgesetzt, so erteilen die Zahlstellen den Angeboten, die höchstens auf diesen Höchstbetrag lauten, den Zuschlag. Alle übrigen Angebote werden abgelehnt.
Die Zahlstellen akzeptieren nur Angebote, die der Kommission gemäß Artikel 9 mitgeteilt wurden.
(3) Die Zahlstellen treffen die Entscheidungen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels nach Veröffentlichung des Beschlusses der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1.
Die Zahlstellen unterrichten die Marktteilnehmer innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission über das Ergebnis ihrer Teilnahme an der Ausschreibung.
Bei Angeboten, die den Zuschlag erhalten, ist diese Mitteilung nicht erforderlich, wenn die Zahlstellen innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission einen Lieferberechtigungsschein gemäß Artikel 17 ausstellen. In diesem Fall kann eine weitere Verlängerung der Frist für die Ausstellung des Lieferberechtigungsscheins gemäß Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 nicht gewährt werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.