Artikel 14 VO (EU) 2016/1240

Beschlüsse über den Ankaufspreis

(1) Auf der Grundlage der gemäß Artikel 9 mitgeteilten Angebote beschließt die Kommission,

a)
keinen Höchstankaufspreis festzusetzen; oder
b)
einen Höchstankaufspreis festzusetzen.

(2) Der Beschluss gemäß Absatz 1 wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

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