Artikel 14 VO (EU) 2016/1240
Beschlüsse über den Ankaufspreis
(1) Auf der Grundlage der gemäß Artikel 9 mitgeteilten Angebote beschließt die Kommission,
- a)
- keinen Höchstankaufspreis festzusetzen; oder
- b)
- einen Höchstankaufspreis festzusetzen.
(2) Der Beschluss gemäß Absatz 1 wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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