Artikel 13 VO (EU) 2016/1240
Einreichung und Zulässigkeit der Angebote
(1) Neben den allgemeinen Bedingungen gemäß den Artikeln 2 und 7 ist ein Angebot nur zulässig, wenn der Angebotspreis in Euro je Maßeinheit des Erzeugnisses mit höchstens zwei Dezimalstellen ohne MwSt. angegeben ist.
Bei Getreide und Reis entspricht der Angebotspreis je Tonne des Erzeugnisses dem Preis für Getreide der Mindestqualität gemäß Anhang I Teil II der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 bzw. dem Preis für Reis der Standardqualität gemäß Anhang III Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, frei Lagerort geliefert, nicht abgeladen.
Bei Butter und Magermilchpulver entspricht der Angebotspreis dem Preis je 100 Kilogramm der Erzeugnisse, die an die Laderampe des Lagerortes geliefert werden.
Bei Rindfleisch enthält das Angebot den Angebotspreis gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a, ausgedrückt je Tonne Erzeugnis der Qualität R3, und die Angabe, ob es sich um Fleisch mit Knochen handelt, das zum Entbeinen oder zur Lagerung ohne Entbeinen bestimmt ist.
(2) Unbeschadet des Artikels 15 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung darf der Angebotspreis den Preis der öffentlichen Intervention gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 nicht überschreiten.
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