Artikel 12 VO (EU) 2016/1240
Ausschreibungsverfahren
(1) Für den Ankauf von Erzeugnissen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann ein Ausschreibungsverfahren im Wege einer Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens eingeleitet werden, die insbesondere folgende Angaben enthält:
- a)
-
die betreffenden Erzeugnisse und
- i)
- bei Reis die Angabe der Art und der Sorte,
- ii)
- bei Rindfleisch, ob sich die Ausschreibung auf die zum Entbeinen bestimmten angekauften Schlachtkörper oder auf die Lagerung ohne Entbeinen bezieht;
- b)
- den Zeitraum, auf den sich die Ausschreibung bezieht ( „Ausschreibungszeitraum” ) und gegebenenfalls die Teilzeiträume, in denen Angebote eingereicht werden können.
(2) Die Kommission kann gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ein Ausschreibungsverfahren für den Ankauf von Rindfleisch je Kategorie und Mitgliedstaat oder Region eines Mitgliedstaats auf der Grundlage der beiden letzten wöchentlichen Marktpreisfeststellungen eröffnen. Die Kommission kann das Ausschreibungsverfahren gemäß Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung auf der Grundlage der letzten wöchentlichen Marktpreisfeststellung beenden.
(3) Wenn die Kommission ein beschränktes Ausschreibungsverfahren gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 eröffnet, werden in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung dieses Verfahrens der Mitgliedstaat oder die Region(en) eines Mitgliedstaats angegeben, für den bzw. die das Ausschreibungsverfahren gilt.
(4) Bei Reis kann die Ausschreibung auf spezifische Sorten oder eine oder mehrere Rohreisarten gemäß den Begriffsbestimmungen in Anhang II Teil I Abschnitt I Nummer 2 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (d. h. „rundkörniger Reis” , „mittelkörniger Reis” , „langkörniger Reis A” oder „langkörniger Reis B” ) beschränkt werden.
(5) Für Rindfleisch gelten folgende Vorschriften:
- a)
- Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Marktpreises jeder interventionsfähigen Kategorie in einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats werden die Preise für die Qualitäten U, R und O berücksichtigt, ausgedrückt als Qualität R3 nach den für den betreffenden Mitgliedstaat oder das betreffende Interventionsgebiet geltenden Umrechnungskoeffizienten gemäß Anhang III Teil II.
- b)
- Die Feststellung der durchschnittlichen Marktpreise erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission(1).
- c)
-
Der durchschnittliche Marktpreis je interventionsfähige Kategorie in einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats entspricht dem Durchschnitt der Marktpreise für alle unter Buchstabe b genannten Qualitäten, die nach dem Anteil jeder Qualität an der Gesamtzahl der Schlachtungen in dem Mitgliedstaat oder der betreffenden Region gewichtet werden.
Das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs setzt sich aus folgenden Interventionsgebieten zusammen:
- i)
- Gebiet I: Großbritannien,
- ii)
- Gebiet II: Nordirland.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3).
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