Artikel 11 VO (EU) 2016/1240
Maßnahmen zur Einhaltung der mengenmäßigen Beschränkungen
(1) Damit die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 festgesetzten mengenmäßigen Beschränkungen eingehalten werden, beschließt die Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe a der genannten Verordnung,
- a)
- die Interventionsankäufe zum Festpreis zu beenden;
- b)
- wenn die Annahme aller angebotenen Mengen zur Überschreitung der Höchstmenge führen würde, einen Zuteilungskoeffizienten festzusetzen, der auf alle an dem Tag des Beschlusses eingegangenen und der Kommission mitgeteilten Angebote aller Anbieter anzuwenden ist;
- c)
- gegebenenfalls noch offene Angebote, die bei den Zahlstellen der Mitgliedstaaten eingereicht wurden, abzulehnen.
Die Kommission trifft ihren Beschluss innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 1 und innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 3.
Fällt das Datum der Mitteilung auf einen Feiertag für die Kommission, so beginnt für die Zwecke dieses Artikels die Frist am ersten Arbeitstag nach dem genannten Feiertag. Fällt ein solcher Feiertag in den Zeitraum, der für den Beschluss der Kommission vorgesehen ist, so werden nur die Arbeitstage gezählt.
(2) Abweichend von Artikel 2 Absatz 6 kann ein Marktteilnehmer, auf den ein Zuteilungskoeffizient gemäß Absatz 1 Buchstabe b angewendet wird, sein Angebot innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Inkrafttreten des Beschlusses zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten zurückziehen.
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