Artikel 26 VO (EU) 2016/1240

Preisanpassungen für Getreide und Reis

(1) Die Anpassung der Preise gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 erfolgt

a)
bei Getreide gemäß Anhang I Teile V und VI der vorliegenden Verordnung;
b)
bei Reis gemäß Anhang II Teil II der vorliegenden Verordnung.

(2) Übernimmt und lagert die Zahlstelle Getreide und Reis gemäß Artikel 22 Absatz 2 am Lagerort, so wird der Ankaufspreis um 5 EUR/Tonne verringert.

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