Artikel 27 VO (EU) 2016/1240
Zahlungen
(1) Die Zahlungen für die im Übernahmeprotokoll angegebenen Mengen erfolgen spätestens am 65. Tag nach dem Tag der Lieferung gemäß Artikel 22, es sei denn, es wurde ein Untersuchungsverfahren eingeleitet.
(2) Die Zahlung erfolgt nur für die tatsächlich gelieferte und abgenommene Menge. Liegt diese Menge jedoch über der im Lieferberechtigungsschein angegebenen Menge, so wird nur für die im Lieferberechtigungsschein angegebene Menge gezahlt.
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