Artikel 28 VO (EU) 2016/1240

Eröffnung der Ausschreibung

(1) In die öffentliche Intervention übernommene Erzeugnisse, die zum Verkauf angeboten werden können, werden im Wege einer Ausschreibung verkauft.

(2) Die Ausschreibung wird im Wege einer Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Verkaufs eröffnet.

Der letzte Tag der ersten Angebotsfrist muss mindestens sechs Tage nach der Veröffentlichung der genannten Durchführungsverordnung im Amtsblatt der Europäischen Union liegen.

(3) Die Ausschreibungen können dem Verkauf von Erzeugnissen dienen, die in einer oder mehreren Regionen der Union oder eines Mitgliedstaats gelagert sind.

(4) Die Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Verkaufs enthält insbesondere folgende Angaben:

a)
die betreffenden Erzeugnisse, insbesondere

i)
bei Reis die Angabe der Art und der Sorte,
ii)
bei Rindfleisch die Angabe der jeweiligen Teilstücke;

b)
den Zeitraum, auf den sich die Ausschreibung bezieht ( „Ausschreibungszeitraum” ) und die Teilzeiträume, in denen Angebote eingereicht werden können;
c)
für Rindfleisch, Butter und Magermilchpulver die Mindestmenge, für die ein Angebot eingereicht werden kann;
d)
den Betrag der Sicherheit, die bei Abgabe eines Angebots zu leisten ist.

Darüber hinaus kann die Durchführungsverordnung folgende Angaben enthalten:

a)
die Gesamtmengen, auf die sich die Ausschreibung bezieht,
b)
bei Getreide und Reis gegebenenfalls Bestimmungen zu den Transportkosten.

(5) Die Ausschreibungen können auf bestimmte Verwendungszwecke oder Bestimmungen beschränkt werden und Vorschriften über die Kontrolle der Verwendung oder der Bestimmung enthalten.

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