Artikel 29 VO (EU) 2016/1240

Ausschreibungsbekanntmachung und Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Ausschreibungsbekanntmachung

(1) Die Zahlstellen, deren Interventionsbestände zum Verkauf angeboten werden können, erstellen und veröffentlichen spätestens vier Tage vor Beginn der ersten Angebotsfrist eine Ausschreibungsbekanntmachung.

(2) Die Ausschreibungsbekanntmachung enthält insbesondere folgende Angaben:

a)
den Namen und die Anschrift der Zahlstelle, die die Ausschreibungsbekanntmachung erstellt;
b)
einen Verweis auf die Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Verkaufs;
c)
die Angebotsfristen für jede Einzelausschreibung;
d)
für jeden Lagerort Namen und Anschrift des Lagerhalters und folgende jeweils zutreffende Angaben:

i)
bei Getreide und Reis die verfügbaren Mengen, die so in Verkaufspartien aufgeteilt sind, dass sie allen Marktteilnehmern in gleicher Weise zugänglich sind, sowie eine Beschreibung der Qualität jeder Verkaufspartie,
ii)
bei Rindfleisch die verfügbaren Mengen, aufgeschlüsselt nach Teilstücken gemäß Anhang III Teil IV, und das Datum der Lieferung,
iii)
bei Butter und Magermilchpulver die verfügbaren Mengen und das Datum der Lieferung;

e)
die Lieferstufe gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d und gegebenenfalls die Art der Verpackung;
f)
gegebenenfalls die am Lagerort vorhandenen Möglichkeiten für die Verladung auf ein Transportmittel;
g)
für Butter gegebenenfalls die je Lagerort verfügbare Menge Süßrahmbutter gemäß Anhang IV Teil II Nummer 2 Buchstabe d.

(3) Die Zahlstelle sorgt für eine angemessene Publizität der Ausschreibungsbekanntmachung.

(4) Die Zahlstelle trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um es den Interessenten zu ermöglichen,

a)
vor Einreichung des Angebots auf eigene Kosten Kontrollen vorzunehmen und Proben von dem zum Verkauf stehenden Getreide oder Reis zu nehmen und zu untersuchen,
b)
die Ergebnisse der Analysen gemäß Anhang I Teil IV, Anhang II Teil I, Anhang IV Teil I bzw. Anhang V Teil I zu konsultieren.

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