Artikel 30 VO (EU) 2016/1240
Einreichung und Zulässigkeit der Angebote
(1) Ein Angebot ist nur dann zulässig, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 2 und der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Verkaufs erfüllt. Es muss außerdem folgende Bedingungen erfüllen:
- a)
- es enthält einen Verweis auf die Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Verkaufs und den Schlusstermin des Teilzeitraums für die Einreichung der Angebote,
- b)
- es gibt bei Rindfleisch die jeweiligen Teilstücke an;
- c)
- es enthält bei Getreide und Reis die Gesamtmenge der Verkaufspartie;
- d)
-
es gibt wie folgt den Angebotspreis je Maßeinheit an, ausgedrückt in Euro, maximal auf zwei Dezimalstellen gerundet, ohne MwSt.:
- i)
- bei Getreide und Reis für das auf das Transportmittel geladene Erzeugnis,
- ii)
- bei Butter und Magermilchpulver für das auf Paletten an die Laderampe des Lagerortes gelieferte Erzeugnis oder gegebenenfalls für das auf Paletten auf das Transportmittel geladene Erzeugnis, wenn es sich um einen Lastkraftwagen oder einen Eisenbahnwagen handelt,
- iii)
- bei Rindfleisch für das an die Laderampe des Lagerortes gelieferte Erzeugnis;
- e)
- es betrifft bei Rindfleisch, Butter und Magermilchpulver mindestens die in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Verkaufs genannte Mindestmenge;
- f)
- es gibt den Lagerort, an dem sich das Erzeugnis befindet, und bei Butter und Magermilchpulver gegebenenfalls einen Ausweichlagerort an;
- g)
- der Marktteilnehmer hat die in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Verkaufs vorgesehene Sicherheit geleistet.
(2) Bei Getreide bezieht sich der Angebotspreis auf die Mindestqualität gemäß Anhang I Teil II der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 und bei Reis auf die Standardqualität gemäß Anhang III Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
(3) Bei Rindfleisch, Butter und Magermilchpulver gilt der Preis für das Nettogewicht.
Bei Butter ist gegebenenfalls präzisiert, dass sich das Angebot ausschließlich auf Süßrahmbutter gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe g bezieht.
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