Artikel 31 VO (EU) 2016/1240
Mitteilung von Angeboten an die Kommission
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle zulässigen Angebote innerhalb der in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Verkaufs festgesetzten Fristen mit.
(2) Die Mitteilungen gemäß Absatz 1 enthalten nicht den Namen, die Anschrift und die MwSt.-Nummer des Marktteilnehmers.
(3) Teilt ein Mitgliedstaat der Kommission innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen kein zulässiges Angebot mit, so gilt, dass dieser Mitgliedstaat der Kommission eine Nullmeldung vorgelegt hat.
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