Artikel 32 VO (EU) 2016/1240

Beschlüsse über die Verkaufspreise

(1) Auf der Grundlage der gemäß Artikel 31 mitgeteilten Angebote beschließt die Kommission gemäß dem Verfahren nach Artikel 229 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,

a)
keinen Mindestverkaufspreis festzusetzen; oder
b)
einen Mindestverkaufspreis festzusetzen.

Bei Butter und Magermilchpulver kann der Mindestverkaufspreis je Lagerort der zum Verkauf angebotenen Erzeugnisse unterschiedlich sein.

(2) Der Beschluss gemäß Absatz 1 wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

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