Artikel 32 VO (EU) 2016/1240
Beschlüsse über die Verkaufspreise
(1) Auf der Grundlage der gemäß Artikel 31 mitgeteilten Angebote beschließt die Kommission gemäß dem Verfahren nach Artikel 229 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,
- a)
- keinen Mindestverkaufspreis festzusetzen; oder
- b)
- einen Mindestverkaufspreis festzusetzen.
Bei Butter und Magermilchpulver kann der Mindestverkaufspreis je Lagerort der zum Verkauf angebotenen Erzeugnisse unterschiedlich sein.
(2) Der Beschluss gemäß Absatz 1 wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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