Artikel 33 VO (EU) 2016/1240
Einzelentscheidungen über Angebote
(1) Wurde kein Mindestverkaufspreis festgesetzt, so werden alle Angebote abgelehnt.
(2) Wurde ein Mindestverkaufspreis festgesetzt, so lehnen die Zahlstellen alle Angebote ab, bei denen der gebotene Preis unter dem Mindestpreis liegt.
Die Zahlstellen akzeptieren nur Angebote, die der Kommission gemäß Artikel 31 mitgeteilt wurden.
(3) Die Zahlstellen treffen die Entscheidungen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels nach Veröffentlichung des Beschlusses der Kommission gemäß Artikel 32.
Die Zahlstellen unterrichten die Marktteilnehmer innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission über das Ergebnis ihrer Teilnahme an der Ausschreibung.
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