Artikel 34 VO (EU) 2016/1240

Sonderbestimmungen für die Zuteilung von Rindfleisch, Butter und Magermilchpulver

(1) Bei Butter und Magermilchpulver wird der Zuschlag dem Marktteilnehmer erteilt, der den höchsten Preis bietet. Wird die verfügbare Menge nicht ausgeschöpft, so wird die Restmenge nach Maßgabe der Preisangebote und ausgehend vom höchsten Preisangebot den anderen Marktteilnehmern zugeteilt.

(2) Hat die Annahme eines Angebots zur Folge, dass die an dem betreffenden Lagerort verfügbare Menge Rindfleisch, Butter oder Magermilchpulver nicht mehr ausreicht, so wird dem betreffenden Marktteilnehmer nur diese Menge zugeteilt. Damit jedoch die Angebotsmenge erreicht wird, kann die Zahlstelle im Einvernehmen mit dem Marktteilnehmer Erzeugnisse aus anderen Lagerorten zuteilen.

(3) Reicht die verfügbare Menge Rindfleisch, Butter oder Magermilchpulver nicht aus, da für einen Lagerort zwei oder mehrere Angebote zu ein und demselben Preis angenommen worden sind, so wird die verfügbare Menge im Verhältnis zu den betreffenden Angebotsmengen zugeteilt. Hätte diese Zuteilung jedoch zur Folge, dass weniger als die Mindestmenge gemäß Artikel 28 Absatz 4 Buchstabe c zugeteilt würde, so wird die Zuteilung durch das Los bestimmt.

(4) Beträgt die Restmenge Rindfleisch, Butter oder Magermilchpulver am Lagerort nach Annahme aller erfolgreichen Angebote weniger als die Mindestmenge gemäß Artikel 28 Absatz 4 Buchstabe c, so bietet die Zahlstelle sie den Marktteilnehmern, die den Zuschlag erhalten haben, ausgehend vom höchsten Preisangebot an. Die Marktteilnehmer, die den Zuschlag erhalten haben, erhalten die Möglichkeit, die Restmenge zum Mindestverkaufspreis zu kaufen.

(5) Die Zahlstelle teilt das Erzeugnis nach Maßgabe des Einlagerungsdatums zu, ausgehend von dem ältesten Erzeugnis der verfügbaren Gesamtmenge, die sich an dem vom Marktteilnehmer bezeichneten Lagerort befindet, bzw. der ältesten Menge Butter oder Süßrahmbutter oder Rindfleischteilstücke, die sich in dem vom Marktteilnehmer bezeichneten Kühlhaus befindet.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.