Artikel 35 VO (EU) 2016/1240
Zahlungen
Der Marktteilnehmer zahlt der Zahlstelle vor der Übernahme des Erzeugnisses innerhalb der in Artikel 37 Absatz 2 genannten Frist für jede Menge, die er vom Lagerort abruft, den Betrag, der seinem Angebot entspricht, so wie er von der Zahlstelle gemäß Artikel 33 Absatz 3 mitgeteilt wurde.
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