Artikel 36 VO (EU) 2016/1240

Verkäufe durch die Mitgliedstaaten

(1) In den Mitgliedstaaten, in denen kein Ausschreibungsverfahren gemäß Artikel 28 läuft, dürfen die Zahlstellen selbst ein Ausschreibungsverfahren für den Verkauf von Interventionserzeugnissen eröffnen, wenn die an all ihren Lagerorten verbleibende Gesamtmenge weniger beträgt als

a)
10000 Tonnen bei jeder Getreideart,
b)
2000 Tonnen bei Reis,
c)
200 Tonnen bei Rindfleisch, Butter oder Magermilchpulver.

(2) Für ein von einer Zahlstelle gemäß Absatz 1 eröffnetes Ausschreibungsverfahren gelten Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 und das vorliegende Kapitel mit Ausnahme von Artikel 28 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a und e, Artikel 31 und Artikel 32 Absatz 2. Artikel 32 Absatz 1 gilt sinngemäß für eine diesbezügliche Entscheidung des Mitgliedstaats.

(3) Im Rahmen der in Absatz 1 festgesetzten Mengen können die Zahlstellen Erzeugnisse, die nach einer visuellen Überprüfung im Rahmen der jährlichen Bestandsaufnahme gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe g und Artikel 3 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 oder anlässlich einer Kontrolle nach der Übernahme nicht wieder verpackt werden können oder qualitätsgemindert sind, freihändig verkaufen.

(4) Die Zahlstellen tragen dafür Sorge, dass alle Interessenten gleichberechtigten Zugang haben.

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