Artikel 37 VO (EU) 2016/1240

Übernahmeschein

(1) Gegen Zahlung des Betrags gemäß Artikel 35 stellt die Zahlstelle einen Übernahmeschein aus, aus dem Folgendes hervorgeht:

a)
die Menge, für die der entsprechende Betrag gezahlt wurde,
b)
der Ort, an dem das Erzeugnis gelagert ist,
c)
das Ende der Frist für die Auslagerung des Erzeugnisses.

(2) Der Marktteilnehmer übernimmt das ihm zugeteilte Erzeugnis innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 33 Absatz 3. Nach Ablauf dieser Frist trägt der Marktteilnehmer die Kosten und Risiken.

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