Artikel 38 VO (EU) 2016/1240

Auslagerung von Butter und Magermilchpulver

(1) Bei der Auslagerung von Butter oder Magermilchpulver stellt die Zahlstelle im Falle einer Lieferung ab Lagerort die Butter bzw. das Magermilchpulver auf Paletten ab Verladerampe des Lagerortes und auf das Transportmittel geladen, wenn es sich um einen Lastkraftwagen oder einen Eisenbahnwagen handelt, zur Verfügung. Die damit verbundenen Kosten gehen zulasten der Zahlstelle.

(2) Der Marktteilnehmer gibt der Zahlstelle bei der Auslagerung gleichwertige Paletten zurück. Alternativ kann eine gleichwertige Vereinbarung mit der Zahlstelle getroffen werden.

(3) Etwaige Kosten für das Stauen und Entpalettieren der Butter oder des Magermilchpulvers gehen zulasten des Marktteilnehmers.

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