Artikel 38a VO (EU) 2016/1240

Bereitstellung von Interventionserzeugnissen für die Regelung

(1) Die Kommission kann im Wege einer Durchführungsverordnung, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 angenommen wurde, Interventionserzeugnisse für die Regelung für die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige gemäß Artikel 16 Absatz 2 der genannten Verordnung (im Folgenden ‚Regelung) bereitstellen.

(2) Die Durchführungsverordnung gemäß Absatz 1 enthält insbesondere folgende Angaben:

a)
Art und Menge der für die Regelung bereitgestellten Nahrungsmittel;
b)
Ort der Bereitstellung der Erzeugnisse für die Regelung und Kriterien für die Aufteilung der verfügbaren Partien auf die betreffenden Mitgliedstaaten auf Basis der jeweiligen Standorte;
c)
Art und Weise, wie die Erzeugnisse gemäß Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) abzusetzen sind (direkte Verwendung, Verarbeitung oder Verkauf), um sie auf die in Anbetracht der Art und der Merkmale der Erzeugnisse wirtschaftlich günstigsten Weise für die Regelung bereitzustellen;
d)
im Falle eines Verkaufs der Erzeugnisse gemäß Artikel 38b dieser Verordnung die Höhe der gemäß Artikel 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 zu leistenden Sicherheit und der Preis, unterhalb dessen das Erzeugnis nicht verkauft wird.

(3) Die Mitgliedstaaten, die an einem Teil oder der gesamten Menge gemäß Absatz 2 Buchstabe a interessiert sind, reichen bei der Kommission innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Veröffentlichung der Durchführungsverordnung gemäß Absatz 1 einen Antrag ein. In diesem Antrag sind Art und Menge (in Tonnen) des beantragten Erzeugnisses anzugeben. Die von einem Mitgliedstaat beantragte Menge darf die Menge gemäß Absatz 2 Buchstabe a nicht übersteigen.

(4) Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Veröffentlichung der Durchführungsverordnung gemäß Absatz 1 erlässt die Kommission eine Durchführungsverordnung, ohne das Verfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anzuwenden, wobei sie

a)
jedem Mitgliedstaat, der einen Antrag eingereicht hat, eine bestimmte Menge zuteilt;
b)
den Ort der verfügbaren Partien entsprechend der Verteilung an die betreffenden Mitgliedstaaten gemäß den Kriterien von Absatz 2 Buchstabe b angibt.

Überschreitet die von den Mitgliedstaaten beantragte Gesamtmenge die Menge gemäß Absatz 2 Buchstabe a, erfolgt die Zuteilung an die Mitgliedstaaten für die Zwecke gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a anteilig zu der von ihnen beantragten Menge.

(5) Ist die einem Mitgliedstaat zugeteilte Menge um 50 % niedriger als die beantragte Menge, so kann der Mitgliedstaat auf die ihm zugeteilte Menge verzichten, indem er dies der Kommission innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Veröffentlichung der Durchführungsverordnung, mit der die Erzeugnisse zugeteilt wurden, mitteilt. Diese Erzeugnisse stehen dann nicht mehr für die Regelung gemäß der einschlägigen Durchführungsverordnung zur Verfügung.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1).

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