Artikel 38b VO (EU) 2016/1240

Verkauf von für die Regelung bereitgestellten Interventionserzeugnissen

(1) Sieht die Durchführungsverordnung gemäß Artikel 38a Absatz 1 vor, dass die für die Regelung bereitgestellten Erzeugnisse im Wege des Verkaufs abgesetzt werden müssen, so gelten die Absätze 2 bis 7 dieses Artikels.

(2) Die Zahlstelle des Mitgliedstaats, dem Erzeugnisse gemäß Artikel 38a Absatz 4 zugeteilt wurden, eröffnet innerhalb von 40 Arbeitstagen nach Veröffentlichung der Durchführungsverordnung, durch welche die Erzeugnisse zugeteilt wurden, ein Ausschreibungsverfahren zum Verkauf der Erzeugnisse.

Wurden einem Mitgliedstaat Erzeugnisse von Zahlstellen eines anderen Mitgliedstaats zugeteilt, so übermittelt die Zahlstelle, die im Besitz der Erzeugnisse ist, der Zahlstelle, die diese Erzeugnisse verkauft, innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Veröffentlichung der Durchführungsverordnung, mit der die Erzeugnisse zugeteilt wurden, die Informationen gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstaben d bis g.

(3) Verkauft die Zahlstelle eines Mitgliedstaats, dem Erzeugnisse der Zahlstelle eines anderen Mitgliedstaats zugeteilt wurden, die Gesamtheit oder einen Teil dieser Erzeugnisse, so zahlt die Zahlstelle, die diese Erzeugnisse verkauft, der Zahlstelle, die sie besitzt, den Buchwert gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Diese Zahlung erfolgt innerhalb von vier Arbeitstagen nach Erhalt der Zahlung des Angebotspreises durch einen Marktteilnehmer. Die Zahlstelle, die die Erzeugnisse besitzt, stellt innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Zahlung der Zahlstelle, die die Erzeugnisse verkauft, einen Übernahmeschein gemäß Artikel 37 aus.

(4) Die Zahlstelle, die die Erzeugnisse verkauft, überweist innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der Zahlung des Angebotspreises durch einen Marktteilnehmer die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Buchwert der Erzeugnisse, multipliziert mit der verkauften Menge, an die Stelle, an die die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 Zahlungen leistet. Der überwiesene Betrag wird verwendet, um zusätzlich zu den im operationellen Programm bereits zur Verfügung stehenden Mitteln den Kauf und die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige zu finanzieren.

(5) Etwaige durch den Verkauf der Erzeugnisse entstehende Verwaltungskosten gehen zulasten der Zahlstelle, die die Erzeugnisse verkauft.

(6) Für Ausschreibungsverfahren, die gemäß Absatz 2 dieses Artikels von einer Zahlstelle eröffnet werden, gelten Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 sowie Titel II Kapitel III dieser Verordnung, mit Ausnahme von Artikel 28 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a und e, Artikel 31, Artikel 32 Absatz 2, Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 36 dieser Verordnung. Artikel 32 Absatz 1 und Artikel 33 Absatz 3 gelten sinngemäß für den diesbezüglichen Beschluss eines Mitgliedstaats. Für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe g ist der Betrag der zu stellenden Sicherheit gemäß der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Verkaufs als der Betrag der Sicherheit zu verstehen, der in der Durchführungsverordnung gemäß Artikel 38a Absatz 1 vorgesehen ist.

(7) Werden innerhalb von fünf Monaten nach Veröffentlichung der Durchführungsverordnung. mit der die Erzeugnisse zugeteilt wurden, die einem Mitgliedstaat zugeteilten Erzeugnisse ganz oder teilweise nicht verkauft, so stehen diese Erzeugnisse im Rahmen der einschlägigen Durchführungsverordnung nicht mehr zur Verfügung.

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