Artikel 39 VO (EU) 2016/1240

Eröffnung von Ausschreibungsverfahren und Vorausfestsetzung der Beihilfe

(1) Die Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens bzw. zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags kann folgende Angaben enthalten:

a)
die betreffenden Erzeugnisse oder Erzeugnisarten gegebenenfalls mit den jeweiligen KN-Codes;
b)
im Falle einer Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags den Betrag der Beihilfe je Maßeinheit der betreffenden Erzeugnisse;
c)
die Maßeinheit der Mengen;
d)
ob sich das Angebot oder die im Voraus festgesetzte Beihilfe auf bereits eingelagerte Erzeugnisse bezieht;
e)
im Falle von Angeboten den Zeitraum, auf den sich die Ausschreibung bezieht ( „Ausschreibungszeitraum” ) und gegebenenfalls die verschiedenen Teilzeiträume, in denen Angebote eingereicht werden können, und im Falle der Vorausfestsetzung der Beihilfe den Zeitraum, für den ein Antrag gestellt werden kann;
f)
die Lagerzeit;
g)
gegebenenfalls die Gesamtmenge;
h)
die Mindestmenge, auf die sich ein Angebot oder Antrag beziehen muss;
i)
den Betrag der Sicherheit je Maßeinheit bei Angeboten und gegebenenfalls bei Anträgen;
j)
den Zeitraum für die Ein- und die Auslagerung;
k)
gegebenenfalls die auf der Verpackung anzubringenden Angaben.

(2) In den Fällen, in denen die Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auf bestimmte Mitgliedstaaten oder Regionen eines Mitgliedstaats beschränkt ist, dürfen die Angebote und Anträge nur in dem bzw. den betreffenden Mitgliedstaat(en) eingereicht werden.

(3) Im Fall von Ausschreibungen müssen zwischen dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens und dem ersten Termin für die Einreichung der Angebote mindestens sechs Tage liegen.

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