Artikel 40 VO (EU) 2016/1240

Einreichung und Zulässigkeit der Angebote für und Anträge auf die Beihilfe für die private Lagerhaltung

Angebote für oder Anträge auf die Beihilfe für die private Lagerhaltung sind nur dann zulässig, wenn sie den Anforderungen des Artikels 2 genügen und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Sie enthalten mindestens folgende Angaben:

i)
einen Verweis auf die Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens oder zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags für die private Lagerhaltung,
ii)
die Lagerzeit, sofern dies in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens oder zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags für die private Lagerhaltung vorgeschrieben ist,
iii)
die Erzeugnismenge, auf die sich das Angebot oder der Antrag bezieht,
iv)
im Falle von bereits eingelagerten Erzeugnissen den Namen und die Anschrift der einzelnen Lagerorte für die private Lagerhaltung, den Aufbewahrungsort der Partien/Chargen/Behältnisse/Silos im Lager mit den entsprechenden Mengen und gegebenenfalls die Nummer zur Identifizierung des zugelassenen Unternehmens,
v)
im Fall von Ausschreibungen den Schlusstermin des Teilzeitraums für die Einreichung der Angebote,
vi)
im Fall von Ausschreibungen den gebotenen Beihilfebetrag je Maßeinheit, ausgedrückt in Euro, maximal auf zwei Dezimalstellen gerundet, ohne MwSt.;

b)
der Marktteilnehmer hat die Sicherheit geleistet, die in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens oder zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags für die private Lagerhaltung angegeben ist.

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