Artikel 41 VO (EU) 2016/1240
Überprüfung der Angebote und Anträge durch die Zahlstelle
(1) Die Zahlstelle entscheidet auf der Grundlage der Bedingungen der Artikel 2 und 40 über die Zulässigkeit der Angebote und Anträge.
(2) Beschließt die Zahlstelle, dass ein Angebot oder Antrag unzulässig ist, so teilt sie dies dem betreffenden Marktteilnehmer innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Angebots bzw. des Antrags mit.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.