Artikel 42 VO (EU) 2016/1240

Mitteilung der Angebote und Anträge an die Kommission

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle zulässigen Angebote und Anträge innerhalb folgender Fristen mit:

a)
im Falle von Angeboten innerhalb der Fristen, die in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens festgesetzt sind;
b)
im Falle von Anträgen jeden Dienstag spätestens bis 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) für die Erzeugnismengen, für die in der Vorwoche ein zulässiger Antrag eingereicht wurde, mit den entsprechenden Angaben. Die Kommission kann verlangen, dass solche Mitteilungen häufiger erfolgen, wenn solche Angaben für die Verwaltung der Regelung erforderlich sind.

(2) Die Mitteilungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b enthalten nicht den Namen, die Anschrift und die MwSt.-Nummer des Marktteilnehmers.

(3) Teilt ein Mitgliedstaat der Kommission innerhalb der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fristen kein zulässiges Angebot bzw. keinen zulässigen Antrag mit, so gilt, dass dieser Mitgliedstaat der Kommission eine Nullmeldung vorgelegt hat.

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