Artikel 43 VO (EU) 2016/1240

Beschlüsse über den Höchstbetrag der Beihilfe für die private Lagerhaltung

(1) Auf der Grundlage der gemäß Artikel 42 mitgeteilten Angebote beschließt die Kommission gemäß dem Verfahren nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013,

a)
keinen Beihilfehöchstbetrag festzusetzen oder
b)
einen Beihilfehöchstbetrag festzusetzen.

(2) Ist für das Angebot eine Gesamtmenge gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe g vorgegeben und würde die Zuschlagserteilung für sämtliche Mengen, für die der genannte Beihilfebetrag geboten wurde, zur Überschreitung der Gesamtmenge führen, so erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einen Beschluss zur Festsetzung eines Zuteilungskoeffizienten. Dieser Koeffizient ist auf die eingegangenen Angebote anzuwenden, die auf den Beihilfehöchstbetrag lauten.

Abweichend von Artikel 2 Absatz 6 kann ein Marktteilnehmer, auf den ein Zuteilungskoeffizient angewendet wird, sein Angebot innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Inkrafttreten des Beschlusses zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten zurückziehen.

(3) Die Beschlüsse über die Beihilfe gemäß den Absätzen 1 und 2 werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

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