Artikel 44 VO (EU) 2016/1240

Einzelentscheidungen über Angebote

(1) Wurde kein Beihilfehöchstbetrag für die private Lagerhaltung festgesetzt, so werden alle Angebote abgelehnt.

(2) Wurde ein Beihilfehöchstbetrag festgesetzt, so akzeptieren die Zahlstellen unbeschadet des Artikels 43 Absatz 2 nur Angebote, die höchstens auf diesen Betrag lauten. Alle übrigen Angebote werden abgelehnt.

Die Zahlstellen akzeptieren nur Angebote, die gemäß Artikel 42 mitgeteilt wurden.

(3) Die Zahlstellen treffen die Entscheidungen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels nach Veröffentlichung des Beschlusses der Kommission gemäß Artikel 43 Absatz 1.

Die Zahlstellen teilen den Marktteilnehmern innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission das Ergebnis ihrer Teilnahme an der Ausschreibung mit.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.