Artikel 45 VO (EU) 2016/1240

Entscheidungen über Anträge auf Beihilfe für die private Lagerhaltung mit im Voraus festgesetztem Beihilfebetrag

(1) Für bereits gelagerte Erzeugnisse gilt ein zulässiger Antrag am achten Arbeitstag nach dem Tag des Antragseingangs als genehmigt, sofern die Kommission in der Zwischenzeit keinen Beschluss gemäß Absatz 3 fasst.

(2) Für noch nicht eingelagerte Erzeugnisse teilt die Zahlstelle dem Marktteilnehmer am achten Arbeitstag nach dem Tag des Eingangs eines zulässigen Antrags mit, wie über die Annahme des Antrags entschieden wurde, sofern die Kommission in der Zwischenzeit keinen Beschluss gemäß Absatz 3 trifft.

(3) Lässt eine Prüfung der Lage eine übermäßige Inanspruchnahme der Beihilferegelung für die private Lagerhaltung oder das Risiko einer übermäßigen oder in spekulativer Absicht erfolgenden Inanspruchnahme erkennen, so kann die Kommission ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 229 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beschließen,

a)
die Anwendung der Regelung für höchstens fünf Arbeitstage auszusetzen; während dieses Zeitraums eingereichte Anträge werden nicht berücksichtigt,
b)
einen einheitlichen Prozentsatz festzusetzen, um den die in den Anträgen vorgesehenen Mengen, gegebenenfalls vorbehaltlich der Einhaltung der vertraglich vorgesehenen Mindestmenge, gekürzt werden,
c)
Anträge, die vor dem Aussetzungszeitraum gestellt wurden und über deren Berücksichtigung während des Aussetzungszeitraums entschieden worden wäre, abzulehnen.

Abweichend von Artikel 2 Absatz 6 kann ein Marktteilnehmer, auf den Unterabsatz 1 Buchstabe b Anwendung findet, seinen Antrag innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Datum des Inkrafttretens des Beschlusses über die prozentuale Kürzung zurückziehen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.