Artikel 46 VO (EU) 2016/1240
Angaben zum Lagerort für die private Lagerhaltung von noch nicht eingelagerten Erzeugnissen
Nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 44 Absatz 3 Unterabsatz 2 oder der Mitteilung über die Entscheidung gemäß Artikel 45 Absatz 2 teilt der Marktteilnehmer der Zahlstelle den Zeitrahmen für die Einlagerung der Erzeugnisse, den Namen und die Anschrift der einzelnen Lagerorte für die private Lagerhaltung und die jeweiligen Mengen mit. Die Angaben sind der Zahlstelle mindestens fünf Arbeitstage vor Beginn der Einlagerung der Partien mitzuteilen. Die Zahlstelle kann beschließen, eine kürzere Frist als fünf Arbeitstage zu genehmigen.
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