Artikel 47 VO (EU) 2016/1240

Einlagerung von noch nicht eingelagerten Erzeugnissen

(1) Die Erzeugnisse werden innerhalb von 28 Tagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 44 Absatz 3 Unterabsatz 2 im Fall von Ausschreibungen oder nach der Mitteilung der Entscheidung gemäß Artikel 45 Absatz 2 im Fall von Anträgen eingelagert.

(2) Im Falle von Fleisch beginnt die Einlagerung für jede Einzelpartie der Angebots- oder Antragsmenge an dem Tag, an dem die betreffende Partie der Kontrolle der zuständigen Behörde unterstellt wird. An diesem Tag wird das Eigengewicht des frischen oder gekühlten Erzeugnisses festgestellt:

a)
am privaten Lagerort, wenn das Erzeugnis an Ort und Stelle eingefroren wird,
b)
am Ort des Einfrierens, wenn das Erzeugnis außerhalb des privaten Lagerorts in geeigneten Anlagen eingefroren wird.

(3) Die Einlagerung gilt als an dem Tag abgeschlossen, an dem die letzte Einzelpartie der Angebots- oder Antragsmenge eingelagert wird.

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