Artikel 48 VO (EU) 2016/1240
Vertragliche Lagerzeit
(1) Die vertragliche Lagerzeit beginnt
- a)
- für bereits eingelagerte Erzeugnisse unbeschadet des Artikels 45 Absatz 1 am Tag nach dem Tag der Mitteilung gemäß Artikel 44 Absatz 3 oder dem Tag des Eingangs eines zulässigen Antrags;
- b)
- für noch nicht eingelagerte Erzeugnisse am Tag nach dem Tag, an dem die Einlagerung gemäß Artikel 47 Absatz 3 als abgeschlossen gilt.
(2) Der letzte Tag der vertraglichen Lagerzeit kann in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens oder der Durchführungsverordnung zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags für die private Lagerhaltung gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe f festgesetzt werden.
Wenn der letzte Tag der vertraglichen Lagerzeit auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, so endet die vertragliche Lagerzeit — abweichend von Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates(1) — mit Ablauf der letzten Stunde des betreffenden Tages.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).
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