Artikel 49 VO (EU) 2016/1240
Abschluss der Verträge
Die Verträge werden geschlossen zwischen der Zahlstelle des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Erzeugnisse gelagert sind oder gelagert werden sollen, und dem Marktteilnehmer, der die Anforderungen gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 erfüllt und dessen Angebot oder Antrag angenommen wurde.
Die Verträge werden für die tatsächlich eingelagerte Menge ( „Vertragsmenge” ) geschlossen, die die Menge gemäß Artikel 44 Absatz 3 Unterabsatz 2 im Fall von Ausschreibungen, die beantragte Menge für bereits eingelagerte Erzeugnisse oder die in der Mitteilung gemäß Artikel 45 Absatz 2 angegebene Menge bei Anträge für noch nicht eingelagerte Erzeugnisse nicht überschreiten darf.
Wenn die tatsächlich eingelagerte Menge weniger als 95 % der im Angebot oder Antrag angegebenen Menge oder der sich aus der Anwendung von Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b ergebenden Menge beträgt, wird kein Vertrag geschlossen.
Wenn die Interventions- bzw. Beihilfefähigkeit der Erzeugnisse nicht bestätigt ist, dürfen keine Verträge geschlossen werden.
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