Artikel 50 VO (EU) 2016/1240
Mitteilung über den Abschluss von Verträgen
Sofern alle für den Vertragsabschluss erforderlichen Unterlagen übermittelt wurden, teilt die Zahlstelle dem Marktteilnehmer, der den Zuschlag erhält, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erstellen des Kontrollberichts gemäß Artikel 61 Absatz 1 mit, dass der Vertrag als abgeschlossen gilt.
Der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist derjenige, an dem die Zahlstelle die Mitteilung an den Marktteilnehmer vornimmt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.