Artikel 60 VO (EU) 2016/1240
Besondere Kontrollbestimmungen für die Beihilfe für die private Lagerhaltung
(1) Für alle eingelagerten Partien nimmt die Zahlstelle vor Ort innerhalb von 30 Tagen ab dem Beginn der vertraglichen Lagerzeit gemäß Artikel 48 Absatz 1 Belegprüfungen vor, um die Vertragsmenge gemäß Artikel 49 zu überprüfen. Diese Kontrollen umfassen eine Prüfung des Bestandsregisters gemäß Artikel 52 Absatz 5 und von Belegen wie Wiegescheinen und Lieferscheinen sowie eine körperliche Überprüfung des Vorhandenseins der Partien und eine Identitätskontrolle der Erzeugnisse am Ort der privaten Lagerhaltung.
Bei Fleisch erfolgen die Kontrollen zum Zeitpunkt der Einlagerung in die private Lagerhaltung und bei Olivenöl vor der amtlichen Verplombung der Behältnisse.
In hinreichend begründeten Fällen kann die Zahlstelle die in Unterabsatz 1 genannte Frist um bis zu 15 Tage verlängern. In solchen Fällen unterrichtet die Zahlstelle die betroffenen Marktteilnehmer.
(2) Zusätzlich zu den gemäß Absatz 1 erforderlichen Kontrollen wird an einer repräsentativen statistischen Stichprobe von mindestens 5 % der Partien, die insgesamt mindestens 5 % der eingelagerten Mengen umfassen, eine Warenkontrolle vorgenommen, um sicherzustellen, dass Menge, Art und Zusammensetzung, Aufmachung und Kennzeichnung der Erzeugnisse und der gelagerten Partien die Anforderungen für die private Lagerhaltung erfüllen und mit den Angaben im Angebot oder Antrag des Marktteilnehmers übereinstimmen.
Bei Käse werden sämtliche Partien einer Warenkontrolle unterzogen, um die Vertragsmenge zu überprüfen.
(3) Während der Lagerzeit nimmt die Zahlstelle auch unangekündigte Vor-Ort-Kontrollen vor, um das Vorhandensein und die Identität der vertraglichen Menge am Ort der privaten Lagerhaltung und bei in loser Schüttung eingelagertem Zucker in dem vom Marktteilnehmer bezeichneten Silo sicherzustellen. Die Kontrolle erfolgt auf der Grundlage einer statistischen Zufallsstichprobe von mindestens 5 % der Partien, die mindestens 5 % der Gesamtmengen umfassen, für die Verträge abgeschlossen wurden. Diese Stichprobe umfasst höchstens 25 % der bereits gemäß Absatz 2 kontrollierten Partien, es sei denn, es ist in diesem Falle nicht möglich, eine Vor-Ort-Kontrolle von mindestens 5 % der Partien, die mindestens 5 % der unter Vertrag stehenden Gesamtmengen umfassen, vorzunehmen.
Die unangekündigte Kontrolle gemäß Unterabsatz 1 ist nicht erforderlich, wenn die Zahlstelle im Einvernehmen mit dem Marktteilnehmer die Erzeugnisse so verschlossen hat, dass die vertraglichen Mengen nicht vom Lagerort entfernt werden können, ohne den Verschluss zu zerstören.
(4) Am Ende der vertraglichen Lagerzeit oder — im Falle der Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 — vor Beginn der Auslagerung der Erzeugnisse nimmt die Zahlstelle vor Ort Kontrollen auf der Grundlage einer Prüfung des Lagerregisters und von Belegen sowie einer Überprüfung des Vorhandenseins der Partien und einer Identitätskontrolle der Erzeugnisse am Ort der privaten Lagerhaltung vor, um sicherzustellen, dass die vertraglichen Verpflichtungen erfüllt worden sind.
Zusätzlich zu den Kontrollen gemäß Unterabsatz 1 wird an einer repräsentativen statistischen Stichprobe von mindestens 5 % der Partien, die mindestens 5 % der Mengen umfassen, für die Verträge abgeschlossen worden sind, eine Warenkontrolle vorgenommen, um Menge, Art, Aufmachung und Kennzeichnung sowie die Identität der Erzeugnisse am Ort der privaten Lagerhaltung zu überprüfen.
(5) In den Fällen, in denen die Zahlstelle im Einvernehmen mit dem Marktteilnehmer die Erzeugnisse so verschlossen hat, dass die gelagerte Menge nicht aus der Einzelpartie entnommen werden kann, ohne den Verschluss zu zerstören, können die Kontrollen gemäß den Absätzen 3 und 4 auf die Überprüfung des Vorhandenseins und der Unversehrtheit der Verschlüsse beschränkt werden.
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