Artikel 59 VO (EU) 2016/1240

Sonderbestimmungen für die Übernahme von Getreide und Reis am Lagerort des Lagerhalters

(1) Erfolgt die Übernahme von Getreide bzw. Reis an dem Lagerort, an dem sich die Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Einreichung des Angebots befinden, so wird die übernommene Menge anhand des Bestandsregisters festgestellt, das berufsständischen Standards genügen muss, die die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union und insbesondere von Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 gewährleisten, wobei folgende Bedingungen erfüllt sein müssen:

a)
Aus dem Bestandsregister geht Folgendes hervor:

i)
das beim Verwiegen festgestellte Gewicht, wobei das Verwiegen nicht mehr als zehn Monate vor der Übernahme erfolgt sein darf,
ii)
die äußeren Beschaffenheitswerte zum Zeitpunkt des Verwiegens und insbesondere der Feuchtigkeitsgehalt,
iii)
etwaige Umlagerungen sowie die durchgeführten Behandlungen.

b)
Der Lagerhalter erklärt, dass die angebotene Partie in allen ihren Bestandteilen den Angaben im Bestandsregister entspricht.
c)
Die zum Zeitpunkt des Verwiegens festgestellten Beschaffenheitswerte stimmen mit denen der repräsentativen Stichprobe überein, die sich aus von der Zahlstelle oder ihrem Vertreter entnommenen Proben (eine Probe je 60 Tonnen) zusammensetzt.

(2) Bei Anwendung von Absatz 1 ist das gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 in das Bestandsregister und die Finanzbücher einzutragende Gewicht das Gewicht, das im Bestandsregister ausgewiesen und gegebenenfalls zu berichtigen ist, um dem unterschiedlichen Feuchtigkeitsgehalt oder Schwarzbesatz Rechnung zu tragen, der zum Zeitpunkt des Wiegens und an der repräsentativen Stichprobe festgestellt wurde. Eine Differenz zwischen dem jeweiligen Schwarzbesatz kann nur berücksichtigt werden, um das im Bestandsregister ausgewiesene Gewicht nach unten zu berichtigen.

Die Zahlstelle nimmt innerhalb von 30 Tagen ab der Übernahme eine Kontrolle nach dem volumetrischen Verfahren vor. Die Differenz, die sich möglicherweise zwischen der gewogenen und der nach dem volumetrischen Verfahren geschätzten Menge ergibt, darf 5 % nicht überschreiten.

Wird der Toleranzwert von 5 % nicht überschritten, so trägt der Lagerhalter alle Kosten im Zusammenhang mit Differenzen, die möglicherweise bei einem späteren Verwiegen gegenüber dem in der Buchhaltung bei der Übernahme ausgewiesenen Gewicht festgestellt werden.

Wird der Toleranzwert von 5 % überschritten, so wird das Getreide bzw. der Reis unverzüglich gewogen. Die Wiegekosten werden vom Lagerhalter getragen, wenn das festgestellte Gewicht unter dem ausgewiesenen Gewicht liegt, wobei die Toleranzgrenzen gemäß Anhang IV Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 zu berücksichtigen sind. Andernfalls gehen die Wiegekosten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft.

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