Artikel 58 VO (EU) 2016/1240
Besondere Kontrollbestimmungen für Getreide und Reis im Rahmen der öffentlichen Intervention
(1) Unbeschadet des Artikels 56 Absatz 2 wird die gelieferte Menge in Anwesenheit des Marktteilnehmers und eines von ihm unabhängigen Vertreters der Zahlstelle gewogen.
Handelt es sich bei dem Vertreter der Zahlstelle jedoch auch gleichzeitig um den Lagerhalter, so nimmt die Zahlstelle innerhalb von 30 Tagen nach dem Lieferdatum eine Kontrolle vor, die mindestens eine Kontrolle nach dem volumetrischen Verfahren einschließt. Die Differenz, die sich möglicherweise zwischen der gewogenen und der nach dem volumetrischen Verfahren geschätzten Menge ergibt, darf 5 % nicht überschreiten.
Wird der Toleranzwert von 5 % nicht überschritten, so trägt der Lagerhalter alle Kosten im Zusammenhang mit Differenzen, die möglicherweise bei einem späteren Verwiegen gegenüber dem in der Buchhaltung bei der Übernahme ausgewiesenen Gewicht festgestellt werden.
Wird der Toleranzwert von 5 % überschritten, so wird das Getreide bzw. der Reis unverzüglich gewogen. Wenn das festgestellte Gewicht unter dem ausgewiesenen Gewicht liegt, werden die Wiegekosten vom Lagerhalter getragen. Andernfalls gehen die Wiegekosten zulasten der Zahlstelle.
(2) Erfolgen die Kontrollen des Gehalts an Kontaminanten bei Getreide auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß Anhang I Teil I Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238, so kommt die Zahlstelle im Falle der Nichteinhaltung der Höchstgehalte an Kontaminanten gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 für die finanziellen Folgen auf.
Im Falle von Ochratoxin A und Aflatoxin gehen die finanziellen Folgen jedoch zulasten des Unionshaushalts, wenn die betreffende Zahlstelle zur Zufriedenheit der Kommission nachweisen kann, das die Normen bei der Übernahme, die normalen Lagerbedingungen und die sonstigen Verpflichtungen des Lagerhalters eingehalten wurden.
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