Artikel 57 VO (EU) 2016/1240
Besondere Kontrollvorschriften für die öffentliche Intervention
(1) Unbeschadet der gemäß der vorliegenden Verordnung erforderlichen Kontrollen bei der Übernahme der Erzeugnisse erfolgen die Kontrollen der Interventionsbestände im Einklang mit Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014.
(2) Befindet sich der Lagerort gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem das Angebot eingereicht wurde, so kann die Zahlstelle, bei der das Angebot eingegangen ist, die für diesen Lagerort zuständige Zahlstelle um Amtshilfe, einschließlich einer Vor-Ort-Kontrolle, ersuchen. Die Amtshilfe ist innerhalb der Frist zu erbringen, die von der Zahlstelle beantragt wurde, bei der das Angebot eingegangen ist.
(3) Bei Rindfleisch erfolgen die Kontrollen gemäß Anhang III Teile I und III.
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