Artikel 56 VO (EU) 2016/1240
Allgemeine Kontrollvorschriften für die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung
(1) Die Zahlstellen treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Gewährung der Beihilfe für die private Lagerhaltung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238, der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b der vorliegenden Verordnung sicherzustellen.
Diese Maßnahmen sehen umfassende Verwaltungskontrollen der Angebote für die öffentliche Intervention und der Angebote für und Anträge auf die Beihilfe für die private Lagerhaltung vor, die gemäß diesem Titel vor Ort durch Belegprüfung und Beschau ergänzt werden.
(2) Die Überprüfung des Gewichts der für die öffentliche Intervention angelieferten Erzeugnisse und — im Falle der Beihilfe für die private Lagerhaltung — der Vertragsmenge erfolgt in Anwesenheit der Beamten der Zahlstelle.
(3) Warenproben zur Überprüfung der Qualität und Zusammensetzung der Erzeugnisse im Rahmen der öffentlichen Intervention und der Beihilfe für die private Lagerhaltung werden von den Beamten der Zahlstelle oder in deren Beisein entnommen.
(4) Zur Gewährleistung des Prüfpfads werden alle von der Zahlstelle geprüften Bestandsunterlagen und Finanzbücher und sonstigen Dokumente während des Kontrollbesuchs mit einem Stempel versehen oder abgezeichnet. Bei der Überprüfung von Computeraufzeichnungen wird eine Übersicht über die durchgeführten Kontrollen entweder auf Papier oder in elektronischer Form in die Kontrollunterlagen aufgenommen. Diese Aufzeichnungen werden der Kommission auf Verlangen zur Verfügung gestellt.
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