Artikel 55 VO (EU) 2016/1240
Zahlung der Beihilfe für die private Lagerhaltung
Die Zahlung der Beihilfe erfolgt spätestens 120 Tage nach dem Tag der Beantragung der Beihilfezahlung, sofern die vertraglichen Verpflichtungen erfüllt wurden.
Wurde jedoch ein Untersuchungsverfahren eingeleitet, so erfolgt die Zahlung erst, nachdem der Anspruch anerkannt wurde.
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