Artikel 61 VO (EU) 2016/1240
Kontrollberichte
(1) Die Zahlstelle erstellt innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Ende jeder durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle und gegebenenfalls der Kontrollen gemäß Artikel 56 Absatz 3 einen Kontrollbericht. Der Bericht enthält eine genaue Beschreibung der überprüften Punkte sowie folgende Angaben:
- a)
- Datum und Uhrzeit des Kontrollbeginns;
- b)
- Einzelheiten einer etwaigen Vorankündigung;
- c)
- Dauer der Kontrolle;
- d)
- anwesende Verantwortliche;
- e)
- Art und Umfang der durchgeführten Kontrollen, insbesondere mit näheren Angaben zu den überprüften Unterlagen und Erzeugnissen;
- f)
- Ergebnisse und Schlussfolgerungen;
- g)
- Notwendigkeit von Folgemaßnahmen.
Der Bericht wird vom zuständigen Beamten der Zahlstelle unterzeichnet und entweder vom Marktteilnehmer oder gegebenenfalls vom Lagerhalter gegengezeichnet oder dem Marktteilnehmer in registrierbarer Form übermittelt. Der Bericht wird den Zahlungsunterlagen beigefügt.
(2) Im Falle der Nichtkonformität von kontrollierten Erzeugnissen wird die Kontrolle auf eine größere, von der Zahlstelle auf statistischem Wege festzulegende Stichprobe ausgedehnt.
(3) Die Zahlstelle zeichnet anhand der Kriterien Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit alle Verstöße gegen die Vorschriften auf, die zu einem Ausschluss gemäß Artikel 62 Absatz 1 oder zur Rückzahlung — gegebenenfalls zuzüglich Zinsen — einer rechtsgrundlos gezahlten Beihilfe gemäß Artikel 62 Absatz 4 führen können.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.