Artikel 62 VO (EU) 2016/1240

Sanktionen und Verwaltungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Beihilfe für die private Lagerhaltung

(1) Stellt die Zahlstelle fest, dass ein Dokument, das ein Marktteilnehmer gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238, der vorliegenden Verordnung oder einer Durchführungsverordnung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung vorgelegt hat, falsche Angaben enthält, und sind diese falschen Angaben maßgeblich für die Gewährung der Beihilfe für die private Lagerhaltung, so schließt die Zahlstelle den Marktteilnehmer für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Erlasses einer endgültigen Verwaltungsentscheidung zur Feststellung der Unregelmäßigkeit von dem Verfahren zur Gewährung einer Beihilfe für das Erzeugnis, für das die falschen Angaben gemacht wurden, aus.

(2) Der Ausschluss gemäß Absatz 1 findet jedoch keine Anwendung, wenn der Marktteilnehmer der Zahlstelle hinreichend nachweist, dass die in Absatz 1 beschriebene Situation auf höhere Gewalt oder einen offensichtlichen Fehler zurückzuführen ist.

(3) Rechtsgrundlos gezahlte Beihilfen werden zuzüglich Zinsen von dem betreffenden Marktteilnehmer wiedereingezogen. Die Bestimmungen des Artikels 27 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 gelten entsprechend.

(4) Die Durchführung von Verwaltungssanktionen und die Wiedereinziehung von rechtsgrundlos gezahlten Beträgen nach diesem Artikel erfolgen unbeschadet der Mitteilung von Unregelmäßigkeiten an die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 der Kommission(1).

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates (ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 56).

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