Artikel 64 VO (EU) 2016/1240

Mitteilungen über Zahlstellen

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die zugelassenen Zahlstellen mit, die für die Interventionsankäufe und -verkäufe und für die Beihilfe für die private Lagerhaltung zuständig sind.

(2) Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit die Liste der zugelassenen Zahlstellen zur Verfügung, einschließlich durch Veröffentlichung im Internet.

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