Artikel 65 VO (EU) 2016/1240

Mitteilungen über Interventionsbestände

(1) Die Mitgliedstaaten, deren Zahlstellen über Interventionsbestände verfügen, übermitteln der Kommission spätestens am 15. eines jeden Monats folgende Angaben:

a)
für Getreide und Reis:

i)
die seit Beginn des Wirtschaftsjahres auf Lager befindlichen Mengen,
ii)
die kumulierten seit Beginn des Wirtschaftsjahres übernommenen Mengen,
iii)
die kumulierten seit Beginn des Wirtschaftsjahres ausgelagerten Mengen, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Verwendungszwecken oder Bestimmungen, sowie die kumulierten Fehlmengen,
iv)
die kumulierten „reservierten” (vertragsgebundenen) Mengen, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Verwendungszwecken oder Bestimmungen,
v)
die Mengen, für die am Ende des monatlichen Berichtszeitraums Angebote vorliegen;

b)
für Butter und Magermilchpulver:

i)
die am Ende des Vormonats auf Lager befindlichen Mengen sowie die während des betreffenden Monats eingelagerten und ausgelagerten Mengen jedes Erzeugnisses,
ii)
die während des Vormonats ausgelagerten Mengen jedes Erzeugnisses, aufgeschlüsselt nach den Verordnungen zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens für den Verkauf der betreffenden Erzeugnisse,
iii)
den Altersaufbau der am Ende des Vormonats auf Lager befindlichen Mengen;

c)
für Rindfleisch:

i)
die am Ende des Vormonats auf Lager befindlichen Mengen sowie die während des betreffenden Monats eingelagerten und ausgelagerten Mengen jedes Erzeugnisses,
ii)
die während des Vormonats ausgelagerten Mengen jedes Erzeugnisses, aufgeschlüsselt nach den Verordnungen zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens für den Verkauf der betreffenden Erzeugnisse,
iii)
die Mengen des jeweiligen Teilstücks, für die im Vormonat ein Verkaufsvertrag abgeschlossen wurde,
iv)
die Mengen des jeweiligen Teilstücks, für die im Vormonat ein Übernahmeschein ausgestellt wurde,
v)
die Mengen des jeweiligen Teilstücks, die im Vormonat angekauft wurden,
vi)
die nicht vertragsgebundenen und die tatsächlich vorhandenen Lagerbestände des jeweiligen Teilstücks am Ende des Vormonats und das Lagerungsalter der nicht vertragsgebundenen Bestände;

d)
für alle Erzeugnisse:

i)
die Eröffnung eines Ausschreibungsverfahrens, die Zuschlagsmengen und die festgesetzten Mindestverkaufspreise im Falle der Anwendung von Artikel 36,
ii)
Informationen über den Absatz von Erzeugnissen im Rahmen der Regelung für die Abgabe an Bedürftige, einschließlich des betreffenden Betrags (der Unterschied zwischen dem Verkaufspreis und dem Buchwert) und des Zeitpunkts, zu dem dieser Betrag an die Stelle überwiesen wird, an die die Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 gemäß Artikel 38b Absatz 4 dieser Verordnung Zahlungen leistet.

(2) Falls es für eine effiziente Verwaltung der Interventionsregelung erforderlich ist, kann die Kommission verlangen, dass die Mitteilungen gemäß Absatz 1 gegenüber dem Vorjahr häufiger erfolgen.

(3) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „eingelagerte Mengen” :
die von der Zahlstelle übernommenen und nicht übernommenen auf Lager befindlichen Mengen;
b) „ausgelagerte Mengen” :
die entnommenen Mengen oder — falls die Übernahme durch den Käufer vor der Entnahme erfolgt — die übernommenen Mengen.

(4) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „nicht vertragsgebundene Bestände” :
Bestände, die noch nicht Gegenstand eines Kaufvertrags sind;
b) „tatsächlich vorhandene Bestände” :
die Gesamtheit der nicht vertragsgebundenen Bestände und der Bestände, die zwar Gegenstand eines Kaufvertrags, aber noch nicht übernommen sind.

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