Artikel 66 VO (EU) 2016/1240

Übermittlung von Informationen über die private Lagerhaltung

Mitgliedstaaten, in denen die Beihilferegelung für die private Lagerhaltung angewendet wird, teilen der Kommission Folgendes mit:

a)
mindestens einmal wöchentlich die Erzeugnisse und Mengen, für die in der Vorwoche Verträge abgeschlossen wurden, aufgeschlüsselt nach Lagerungszeiten;
b)
bis zum 15. eines jeden Monats für den Vormonat:

i)
die im betreffenden Monat ein- und ausgelagerten Erzeugnismengen, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Kategorien,
ii)
die am Ende des betreffenden Monats im privaten Lager befindlichen Erzeugnismengen, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Kategorien,
iii)
die Erzeugnismengen, für die die vertragliche Lagerzeit abgelaufen ist,
iv)
im Falle, dass die Lagerzeit gemäß Artikel 20 Buchstabe m der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verkürzt oder verlängert wurde, die Erzeugnisse und Mengen, für die die Lagerzeit geändert wurde, sowie das ursprüngliche und das geänderte Datum der Auslagerung;

c)
bis zum 31. März eines jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr die Ergebnisse der gemäß Titel IV durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen.

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