Artikel 66 VO (EU) 2016/1240
Übermittlung von Informationen über die private Lagerhaltung
Mitgliedstaaten, in denen die Beihilferegelung für die private Lagerhaltung angewendet wird, teilen der Kommission Folgendes mit:
- a)
- mindestens einmal wöchentlich die Erzeugnisse und Mengen, für die in der Vorwoche Verträge abgeschlossen wurden, aufgeschlüsselt nach Lagerungszeiten;
- b)
-
bis zum 15. eines jeden Monats für den Vormonat:
- i)
- die im betreffenden Monat ein- und ausgelagerten Erzeugnismengen, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Kategorien,
- ii)
- die am Ende des betreffenden Monats im privaten Lager befindlichen Erzeugnismengen, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Kategorien,
- iii)
- die Erzeugnismengen, für die die vertragliche Lagerzeit abgelaufen ist,
- iv)
- im Falle, dass die Lagerzeit gemäß Artikel 20 Buchstabe m der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verkürzt oder verlängert wurde, die Erzeugnisse und Mengen, für die die Lagerzeit geändert wurde, sowie das ursprüngliche und das geänderte Datum der Auslagerung;
- c)
- bis zum 31. März eines jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr die Ergebnisse der gemäß Titel IV durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen.
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