ANHANG I VO (EU) 2016/1240

GETREIDE

TEIL I

1.
BESTANDTEILE, DIE KEIN EINWANDFREIES GRUNDGETREIDE SIND

1.1.
Bruchkorn

Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist der Begriff „Bruchkorn” in der Norm EN 15587 definiert. Für Mais ist der Begriff „Bruchkorn” in der Norm EN 16378 definiert.

1.2.
Kornbesatz

a)
Schmachtkorn
Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist der Begriff „Schmachtkorn” in der Norm EN 15587 definiert. Als Schmachtkorn in Gerste aus Estland, Lettland, Finnland und Schweden gelten jedoch Körner mit einem Eigengewicht von mindestens 64 kg/hl, die in diesen Mitgliedstaaten zur Intervention angeboten oder eingelagert werden, sowie die Körner, die nach Entfernung sämtlicher anderer in diesem Anhang genannter Bestandteile durch Schlitzsiebe mit einer Schlitzbreite von 2,0 mm fallen. Bei Mais gibt es kein Schmachtkorn.
b)
Fremdgetreide
Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist der Begriff „Fremdgetreide” in der Norm EN 15587 definiert. Für Mais ist der Begriff „Fremdgetreide” in der Norm EN 16378 definiert.
c)
Körner mit Schädlingsfraß
Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist der Begriff „Körner mit Schädlingsfraß” in der Norm EN 15587 definiert. Für Mais ist der Begriff „Körner mit Schädlingsfraß” in der Norm EN 16378 definiert.
d)
Keimverfärbungen
Für Hartweizen und Weichweizen ist der Begriff in der Norm EN 15587 definiert. Bei Gerste und Mais gibt es keine Körner mit Keimverfärbungen.
e)
Durch Trocknung überhitzte Körner
Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist der Begriff „durch Trocknung überhitzte Körner” in der Norm EN 15587 definiert. Für Mais ist der Begriff „durch Trocknung überhitzte Körner” in der Norm EN 16378 definiert.
f)
Fleckige Körner
Für Hartweizen ist der Begriff „fleckige Körner” in der Norm EN 15587 definiert. Bei Weichweizen, Gerste und Mais gibt es keine fleckigen Körner.

1.3.
Auswuchs

Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist der Begriff „Auswuchs” in der Norm EN 15587 definiert. Für Mais ist der Begriff „Auswuchs” in der Norm EN 16378 definiert.

1.4.
Schwarzbesatz

a)
Fremdkörner
Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist der Begriff „Fremdkörner” in der Norm EN 15587 definiert. Für Mais ist der Begriff „Fremdkörner” in der Norm EN 16378 definiert. Als „schädliche Samen” gelten für Mensch und Tier giftige Samen, Samen, die die Reinigung und Vermahlung des Getreides behindern oder erschweren, und Samen, die die Qualität der Getreideverarbeitungserzeugnisse beeinflussen.
b)
Verdorbene Körner
Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist der Begriff „verdorbene Körner” in der Norm EN 15587 definiert. Für Mais ist der Begriff „verdorbene Körner” in der Norm EN 16378 definiert. In der Norm EN 15587 für Hartweizen, Weichweizen und Gerste umfasst die Definition von verdorbenen Körnern auch „fusariumbefallene Körner” .
c)
Verunreinigungen
Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist der Begriff „Verunreinigungen” in der Norm EN 15587 definiert. Für Mais ist der Begriff „Verunreinigungen” in der Norm EN 16378 definiert.
d)
Spelzen (bei Mais: Kolbenfragmente)
e)
Mutterkorn
f)
Brandbutten
Für Hartweizen und Weichweizen ist der Begriff „Brandbutten” in der Norm EN 15587 definiert. Bei Gerste und Mais gibt es keine „Brandbutten” .
g)
Verunreinigungen tierischen Ursprungs

1.5.
Lebende Schädlinge

1.6.
Körner, die ihr glasiges Aussehen verloren haben

Hartweizenkörner, die ihr glasiges Aussehen verloren haben, sind Körner, deren Mehlkörper nicht völlig durchscheinend erscheint. Körner, die ihr glasiges Aussehen verloren haben, sind in der Norm EN 15585 definiert.

2.
BEI DER BEGRIFFSBESTIMMUNG DES BESATZES BEI DEN EINZELNEN GETREIDEARTEN ZU BERÜCKSICHTIGENDE FAKTOREN

2.1.
Hartweizen

Als Kornbesatz gelten Schmachtkorn, Fremdgetreide, Körner mit Schädlingsfraß, Körner mit Keimverfärbungen, fleckige Körner und durch Trocknung überhitzte Körner. Als Schwarzbesatz gelten Fremdkörner, verdorbene Körner (einschließlich fusariumbefallener Körner), Verunreinigungen, Spelzen, Mutterkorn, Brandbutten und Verunreinigungen tierischen Ursprungs.

2.2.
Weichweizen

Als Kornbesatz gelten Schmachtkorn, Fremdgetreide, Körner mit Schädlingsfraß, Körner mit Keimverfärbungen (nur bei einem Anteil von über 8 %) und durch Trocknung überhitzte Körner. Als Schwarzbesatz gelten Fremdkörner, verdorbene Körner (einschließlich fusariumbefallener Körner), Verunreinigungen, Spelzen, Mutterkorn, Brandbutten und Verunreinigungen tierischen Ursprungs.

2.3.
Gerste

Als Kornbesatz gelten Schmachtkorn, Fremdgetreide, Körner mit Schädlingsfraß und durch Trocknung überhitzte Körner. Als Schwarzbesatz gelten Fremdkörner, verdorbene Körner (einschließlich fusariumbefallener Körner), Verunreinigungen, Spelzen und Verunreinigungen tierischen Ursprungs.

2.4.
Mais

Als Kornbesatz gelten Fremdgetreide, Körner mit Schädlingsfraß und durch Trocknung überhitzte Körner. Als Schwarzbesatz gelten Fremdkörner, verdorbene Körner, Verunreinigungen, Kolbenfragmente und Verunreinigungen tierischen Ursprungs.

TEIL II

Methoden zur Bestimmung der Qualität des zur Intervention angebotenen oder ausgeschriebenen oder eingelagerten Getreides

Zur Bestimmung der Qualität des zur Intervention angebotenen oder ausgeschriebenen oder eingelagerten Getreides sind gemäß Artikel 4 folgende Methoden anzuwenden:
a)
Bezugsmethode zur Bestimmung der Bestandteile, die kein einwandfreies Grundgetreide sind:

i)
Norm EN 15587 für Weichweizen, Hartweizen und Gerste,
ii)
Norm EN 16378 für Mais;

b)
Bezugsmethode zur Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts:

i)
Norm EN ISO 6540 für Mais,
ii)
Norm EN ISO 712 für anderes Getreide als Mais oder eine auf der Infrarot-Technologie basierenden Methode nach der Norm EN 15948.

Im Streitfall sind allein die Ergebnisse bei Anwendung der Norm EN ISO 6540 für Mais bzw. der Norm EN ISO 712 für anderes Getreide als Mais entscheidend;

c)
Bezugsmethode zur Bestimmung der Eigenschaft „nicht klebend und maschinell bearbeitbar” des Weichweizenteigs gemäß Teil III dieses Anhangs;
d)
Bezugsmethode zur Bestimmung des Eiweißgehalts bei Hartweizen und geschrotetem Weichweizen:

i)
Norm EN ISO 20483 oder
ii)
Norm CEN ISO/TS 16634-2.

Im Streitfall sind allein die Ergebnisse der Norm EN ISO 20483 entscheidend;

e)
Bezugsmethode zur Bestimmung des Sedimentationswerts bei geschrotetem Weichweizen nach der Norm EN ISO 5529;
f)
Bezugsmethode zur Bestimmung der Fallzahl nach Hagberg (Messung der Alpha-Amylase-Aktivität) nach der Norm EN ISO 3093;
g)
Bezugsmethode zur Bestimmung des Anteils der Hartweizenkörner, die ihr glasiges Aussehen verloren haben, nach der Norm EN 15585;
h)
Bezugsmethode zur Bestimmung des Eigengewichts nach der Norm EN ISO 7971/3;
i)
Probenahmemethoden und Referenzanalysemethoden zur Bestimmung des Mykotoxingehalts gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission(1) sowie den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission(2).

TEIL III

Methode zur Bestimmung der Eigenschaft „nicht klebend und maschinell bearbeitbar” des aus Weichweizen hergestellten Teigs

1.
Titel

Methode für den Weizenbackversuch

2.
Anwendungsgebiet

Die Methode ist für Mehl anwendbar, das auf einer Versuchsmühle aus Weizen hergestellt ist, zur Produktion von hefegelockertem Brot.

3.
Prinzip

Ein Teig wird aus Mehl, Wasser, Hefe, Salz und Saccharose in einem vorgeschriebenen Kneter hergestellt. Nach dem Teilen und Rundwirken wird eine Teigruhezeit von 30 Minuten eingehalten. Die Teige werden geformt, auf Backbleche gelegt und nach Ablauf einer festen Endgärzeit gebacken. Die Teigeigenschaften werden vermerkt. Die Brote werden nach Volumen und Höhe beurteilt.

4.
Zutaten

4.1.
Hefe
Aktive Trockenhefe „Saccharomyces cerevisiae” , Typ DHW-Hamburg-Wansbeck, oder ein Produkt mit den gleichen Eigenschaften.
4.2.
Leitungswasser
4.3.
Zucker-Salz-Ascorbinsäure-Lösung
30 ± 0,5 g Natriumchlorid (handelsübliche Qualität), 30 ± 0,5 g Saccharose (handelsübliche Qualität) und 0,040 ± 0,001 g Ascorbinsäure werden in 800 ± 5 g Wasser aufgelöst. Die Lösung wird täglich frisch bereitet.
4.4.
Zuckerlösung
5 ± 0,1 g Saccharose (handelsübliche Qualität) werden in 95 ± 1 g Wasser aufgelöst. Die Lösung wird täglich frisch bereitet.
4.5.
Enzymaktives Malzmehl
Handelsübliche Qualität

5.
Einrichtung und Geräte

5.1.
Backraum
Mit Regelvorrichtungen zur Einhaltung einer Temperatur von 22 bis 25 °C.
5.2.
Kühlschrank
Um eine Temperatur von 4 ± 2 °C einzuhalten.
5.3.
Waage
Maximale Belastung 2 kg, Genauigkeit 2 g.
5.4.
Waage
Maximale Belastung 0,5 kg, Genauigkeit 0,1 g.
5.5.
Analytische Waage
Genauigkeit 0,1 × 10– 3 g.
5.6.
Kneter
Stephan UMTA 10, mit Knetarm Modell „Detmold” (Stephan Söhne GmbH), oder ähnliches Gerät mit gleichen Eigenschaften.
5.7.
Gärschrank
Mit Regelvorrichtung zur Einhaltung einer Temperatur von 30 ± 1 °C.
5.8.
Offene Kunststoffbehälter
Aus Polymethylmethacrylat (Plexiglas, Perspex). Innenmaße: 25 × 25 cm, Höhe 15 cm, Wandstärke 0,5 ± 0,05 cm.
5.9.
Quadratische Kunststoffplatten
Aus Polymethylmethacrylat (Plexiglas, Perspex). Mindestens 30 × 30 cm, Stärke 0,5 ± 0,05 cm.
5.10.
Rundwirker
Rundwirker Brabender (Brabender OHG) oder ähnliches Gerät mit gleichen Eigenschaften.

6.
Probenahme

Nach Norm EN ISO 24333.

7.
Verfahren

7.1.
Bestimmung der Wasseraufnahme
Die Wasseraufnahme wird bestimmt nach ICC-Norm Nr. 115/1.
7.2.
Bestimmung des Malzmehlzusatzes
Die Fallzahl des Mehles wird nach der Norm EN ISO 3093 bestimmt. Falls diese Fallzahl höher als 250 liegt, wird — anhand einer Reihe von Mehlmischungen mit steigenden Mengen von Malzmehl (Nummer 4.5) — die Menge des Malzmehlzusatzes bestimmt, um eine Fallzahl von 200 bis 250 zu erhalten. Bei Fallzahlen unter 250 ist kein Zusatz von Malzmehl notwendig.
7.3.
Reaktivierung der Trockenhefe
Die Temperatur der Zuckerlösung (Nummer 4.4) auf 35 ± 1 °C einstellen. Ein Gewichtsteil der aktiven Trockenhefe in vier Gewichtsteile der temperierten Zuckerlösung gießen. Nicht rühren. Erforderlichenfalls schwenken. 10 ± 1 Minuten stehenlassen, dann so lange rühren, bis eine homogene Suspension entstanden ist. Diese Suspension muss innerhalb von 10 Minuten verarbeitet werden.
7.4.
Einstellung der Temperatur des Mehles und der flüssigen Zutaten
Die Mehl- und Wassertemperatur sind so zu regulieren, dass der Teig nach dem Kneten eine Temperatur von 27 ± 1 °C aufweist.
7.5.
Teigzusammensetzung
10 y/3 g Mehl mit dem vorhandenen Feuchtigkeitsgehalt (entsprechend 1 kg Mehl bei einem Feuchtigkeitsgehalt von 14 %) mit einer Genauigkeit von 2 g abwiegen, wobei y die Mehlmenge darstellt, die im Farinograph-Test verwendet wird (siehe ICC-Norm Nr. 115/1). Die Malzmehlmenge, die erforderlich ist, um die Fallzahl in den Bereich von 200 bis 250 zu bringen (Nummer 7.2), mit einer Genauigkeit von 0,2 g abwiegen. 430 ± 5 g Zucker-Salz-Ascorbinsäure-Lösung (Nummer 4.3) abwiegen und Wasser bis zu einer gesamten Masse von (x – 9) 10 y/3 g (siehe Nummer 10.2) hinzufügen; x entspricht der Wassermenge, die im Farinograph-Test verwendet wird (siehe ICC-Norm Nr. 115/1). Die gesamte Masse (gewöhnlich zwischen 450 und 650 g) muss mit einer Genauigkeit von 1,5 g erreicht werden. 90 ± 1 g der Hefesuspension (Nummer 7.3) abwiegen. Die gesamte Masse des Teiges (P) notieren, die sich aus der Summe der Massen des Mehles, der Zucker-Salz-Ascorbinsäure-Lösung plus Wasser, der Hefesuspension und des Malzmehles zusammensetzt.
7.6.
Kneten
Vor Gebrauch den Kneter mittels einer geeigneten Menge temperierten Wassers auf eine Temperatur von 27 ± 1 °C bringen. Dann die flüssigen Teigzutaten in den Kneter geben und das Mehl mit dem Malzmehl daraufschütten. Den Kneter einschalten (Stufe 1, 1400 U/min) und ihn 60 Sekunden laufen lassen. 20 Sekunden nach Beginn des Knetens den am Deckel des Kneters befestigten Schaber zweimal umdrehen. Die Teigtemperatur messen. Liegt sie außerhalb des Bereichs von 26 bis 28 °C, den Teig verwerfen und nach Regulierung der Temperatur der Zutaten einen neuen Teig herstellen. Die Teigeigenschaften mithilfe folgender Begriffe festhalten:

nicht klebend und maschinell verarbeitbar,

klebend und nicht maschinell verarbeitbar.

Um am Ende des Knetens als „nicht klebend und maschinell verarbeitbar” bezeichnet zu werden, muss der Teig eine zusammenhängende Masse bilden, die nur ganz wenig an den Wänden der Teigschüssel und der Achse des Kneters haftet. Es muss möglich sein, den Teig von Hand zusammenzufassen und ihn mit einer einzigen Bewegung ohne merkliche Verluste aus der Schüssel herauszuheben.
7.7.
Teilen und Rundwirken
Mit einer Genauigkeit von 2 g drei Teigstücke gemäß folgender Formel abwiegen:
p=
0,25 P; dabei bedeuten
p=
Masse des Teigstückes,
P=
gesamte Teigmasse.
Die Teigstücke sofort für 15 Sekunden in den Rundwirker (Nummer 5.10) werfen und sie dann 30 ± 2 Minuten lang im Gärschrank (Nummer 5.7) auf die Kunststoffplatten (Nummer 5.9) legen, die mit den umgedrehten Kunststoffbehältern (Nummer 5.8) bedeckt sind. Die Teigstücke nicht mit Mehl bestreuen.
7.8.
Formen
Die Teigstücke auf den Kunststoffplatten, die mit den umgekehrten Behältern bedeckt sind, zum Rundwirker (Nummer 5.10) bringen und jedes Stück noch einmal 15 Sekunden rundwirken. Den Behälter erst unmittelbar vor dem Rundwirken vom Teigstück wegnehmen. Die Teigeigenschaften wiederum mithilfe eines der folgenden Begriffe festhalten:
a)
nicht klebend und maschinell verarbeitbar,
b)
klebend und nicht maschinell verarbeitbar.
Um als „nicht klebend und maschinell verarbeitbar” bezeichnet zu werden, darf der Teig kaum oder überhaupt nicht an den Wänden der Formkammer haften, sodass er sich frei um sich selbst bewegen und während des Laufs der Maschine eine regelmäßige Kugel bilden kann. Am Schluss darf der Teig nicht an den Wänden der Formkammer haften, wenn der Deckel der Kammer gehoben wird.

8.
Versuchsbericht

Der Versuchsbericht muss Folgendes festhalten:
a)
die Teigeigenschaften am Ende des Knetens und beim Rundwirken,
b)
die Fallzahl des Mehles ohne Zusatz von Malzmehl,
c)
alle beobachteten Anomalien,
d)
die angewendete Methode,
e)
alle Einzelheiten, die für die Identifizierung der Probe erforderlich sind.

9.
Allgemeine Bemerkungen

9.1.
Die Formel für die Berechnung der Menge der flüssigen Zutaten gründet sich auf folgende Überlegungen:

Die Zugabe von x ml Wasser zum Äquivalent von 300 g Mehl mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 14 % ergibt die erforderliche Konsistenz. Da im Backversuch 1 kg Mehl mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 14 % benutzt wird, wohingegen sich die Menge x auf 300 g Mehl bezieht, benötigt man für den Backversuch x geteilt durch 3 mal 10 g Wasser, also 10 x/3 g.

Die 430 g Zucker-Salz-Ascorbinsäure-Lösung enthalten 15 g Salz und 15 g Zucker. Diese 430 g Lösung werden in die Menge der flüssigen Zutaten einbezogen. Um also 10 x/3 g Wasser zum Teig hinzuzufügen, müssen (10 x/3 + 30) g flüssige Zutaten zugegeben werden, die sich aus den 430 g Zucker-Salz-Ascorbinsäure-Lösung plus einer zusätzlichen Menge Wasser zusammensetzen.

Obgleich ein Teil des Wassers, das mit der Hefesuspension zugesetzt wird, von der Hefe absorbiert wird, enthält auch diese Suspension „freies” Wasser. Man geht davon aus, dass 90 g Hefesuspension 60 g „freies” Wasser enthalten. Die Menge der flüssigen Zutaten muss also um diese 60 g „freies” Wasser in der Hefesuspension berichtigt werden, sodass schließlich (10 x/3 plus 30) g minus 60 g hinzugefügt werden müssen. Dies ergibt: (10 x/3 + 30) – 60 = 10 x/3 – 30 = (x/3 – 3) 10 = (x – 9) 10/3, d. h. die Formel von Nummer 7.5. Beläuft sich die im Farinograph-Test verwendete Wassermenge zum Beispiel auf 165 ml, so setzt man diesen Wert in die Formel ein, sodass zu den 430 g Zucker-Salz-Ascorbinsäure-Lösung zusätzlich Wasser zugefügt werden muss, bis folgende Gesamtmasse entsteht:

(165 – 9) 10/3 = 156 × 10/3 = 520 g.

9.2.
Die Methode ist bei Weizen nicht direkt anwendbar. Das Verfahren, das angewendet werden muss, um die Backeigenschaften des Weizens festzustellen, ist Folgendes:

Die Weizenprobe reinigen und den Feuchtigkeitsgehalt des gereinigten Weizens bestimmen. Wenn der Feuchtigkeitsgehalt im Bereich von 15,0 bis 16,0 % liegt, ist es nicht erforderlich, den Weizen zu konditionieren. Andernfalls muss der Feuchtigkeitsgehalt wenigstens drei Stunden vor der Vermahlung auf 15,5 ± 0,5 % eingestellt werden.

Der Weizen wird mit einer Bühler Labor-Mühle MLU 202 oder einer Brabender Quadrumat-Senior-Mühle oder einem ähnlichen Gerät mit gleichen Eigenschaften zu Mehl vermahlen.

Es ist ein Mahlverfahren zu wählen, bei dem ein Mehl mit einer Mindestausbeute von 72 % und einem Aschegehalt zwischen 0,50 bis 0,60 % i. Tr. gewonnen wird.

Der Aschegehalt des Mehles ist entsprechend Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 234/2010 der Kommission(3) und der Feuchtigkeitsgehalt entsprechend der vorliegenden Verordnung zu bestimmen. Die Mehlausbeute wird nach folgender Gleichung berechnet:

E = (((100 – f) F)/(100 – w) W) × 100 %

Dabei sind:

E=
Mehlausbeute,
f=
Feuchtigkeitsgehalt des Mehles,
w=
Feuchtigkeitsgehalt des Weizens,
F=
Masse des gewonnenen Mehles mit dem Feuchtigkeitsgehalt f,
W=
Masse des gemahlenen Weizens mit dem Feuchtigkeitsgehalt w.

Bemerkung: Die näheren Bestimmungen über die zu verwendenden Zutaten und Geräte stehen in dem vom Instituut voor Graan, Meel en Brood, TNO — Postbus 15, Wageningen, Niederlande, veröffentlichten Dokument T/77,300 vom 31. März 1977.

TEIL IV

Probenahme- und Analysemethoden für Getreide

1.
Die Beschaffenheitswerte für jede Partie Getreide sind mittels einer für die angebotene Partie repräsentativen Stichprobe festzustellen, die sich aus mindestens einer Probe von jeder Lieferung zusammensetzt, wobei mindestens alle 60 t eine Probenahme stattfinden muss.
2.
Die Bezugsmethoden zur Bestimmung der Qualität von zur Intervention angebotenem oder ausgeschriebenem oder eingelagertem Getreide sind in den Teilen I, II und III dieses Anhangs festgelegt.
3.
Im Streitfall veranlasst die Zahlstelle die erneute Kontrolle des betreffenden Getreides, wobei die unterlegene Partei die diesbezüglichen Kosten trägt.

TEIL V

Preiszuschläge und -abschläge

Tabelle I

Preiszuschläge für den Feuchtigkeitsgehalt bei anderem Getreide als Mais

Feuchtigkeitsgehalt

(%)

Zuschlag

(EUR/t)

Weniger als 12,5 bis 120,5
Weniger als 12 bis 11,51
weniger als 11,51,5

Preiszuschläge für den Feuchtigkeitsgehalt bei Mais

Feuchtigkeitsgehalt

(%)

Zuschlag

(EUR/t)

Weniger als 12 bis 11,50,5
weniger als 11,51

Tabelle II

Preisabschläge für den Feuchtigkeitsgehalt bei anderem Getreide als Mais

Feuchtigkeitsgehalt

(%)

Abschlag

(EUR/t)

Mehr als 13,0 bis 13,50,5
Mehr als 13,5 bis 14,01,0
Mehr als 14,0 bis 14,51,5

Preisabschläge für den Feuchtigkeitsgehalt bei Mais

Feuchtigkeitsgehalt

(%)

Abschlag

(EUR/t)

Mehr als 12,5 bis 13,00,5
Mehr als 13,0 bis 13,51,0

Tabelle III

Preiszuschläge für den Eiweißgehalt bei Weichweizen

Eiweißgehalt(4)

(N × 5,7)

Preiszuschlag

(EUR/t)

Mehr als 12,02,5

Tabelle IV

Preisabschläge für den Eiweißgehalt bei Weichweizen

Eiweißgehalt(5)

(N × 5,7)

Preisabschlag

(EUR/t)

Weniger als 11,5 bis 11,02,5

TEIL VI

Berechnung der Preiszu- und -abschläge

Die Preisanpassungen gemäß Artikel 26 Absatz 1 werden in Euro/t ausgedrückt und auf Interventionsangebote oder -ausschreibungen angewendet, indem der in diesem Artikel genannte Preis mit der Summe der wie folgt bestimmten Prozentsätze für die Zu- und Abschläge multipliziert wird:
a)
ist der Feuchtigkeitsgehalt des zur Intervention angebotenen oder ausgeschriebenen Getreides bei Mais niedriger als 12,0 % und bei anderen Getreidearten niedriger als 12,5 %, so gelten die Preiszuschläge nach Tabelle I in Teil V dieses Anhangs. Ist der Feuchtigkeitsgehalt dieses zur Intervention angebotenen oder ausgeschriebenen Getreides bei Mais höher als 12,5 % und bei anderen Getreidearten höher als 13,0 %, so gelten die Preisabschläge nach Tabelle II in Teil V dieses Anhangs;
b)
liegt der Eiweißgehalt bei Weichweizen über 12,0 %, so gelten die Zuschläge nach Tabelle III in Teil V dieses Anhangs. Liegt der Eiweißgehalt bei Weichweizen unter 11,5 %, so gelten die Abschläge nach Tabelle IV in Teil V dieses Anhangs.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 12).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 234/2010 der Kommission vom 19. März 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (ABl. L 72 vom 20.3.2010, S. 3).

(4)

In % des Trockenstoffs.

(5)

In % des Trockenstoffs.

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