ANHANG II VO (EU) 2016/1240

REIS

TEIL I

1.
Zur Überprüfung der gemäß Anhang II Teil I der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 erforderlichen qualitativen Anforderungen, entnimmt die Zahlstelle in Anwesenheit des Marktteilnehmers oder seines bevollmächtigten Stellvertreters Stichproben.

Es werden drei repräsentative Stichproben mit einem Einheitsgewicht von jeweils mindestens einem Kilogramm zusammengestellt. Jeweils eine Probe ist bestimmt für

a)
den Marktteilnehmer,
b)
den Lagerort, an dem die Übernahme erfolgt,
c)
die Zahlstelle.

Um die Anzahl der Einzelproben zu ermitteln, die für die Zusammenstellung der repräsentativen Stichproben erforderlich sind, wird die Menge der Partie durch zehn Tonnen geteilt. Das Gewicht der einzelnen Stichproben ist identisch. Die repräsentativen Stichproben werden zusammengestellt, indem die Summe der Einzelproben durch drei geteilt wird.

Die Einhaltung der qualitativen Anforderungen wird anhand der repräsentativen Stichprobe überprüft, die für das Lager, in dem die Übernahme stattfindet, bestimmt ist.

2.
Für jede Teillieferung (Lastwagen, Frachtschiff, Güterwagen usw.) werden repräsentative Stichproben nach den Bedingungen von Nummer 1 zusammengestellt.

Die Untersuchung jeder Teillieferung kann sich vor der Einlagerung ins Interventionslager auf eine Überprüfung des Feuchtigkeitsgehalts, des Gehalts an Verunreinigungen und des Fehlens lebender Insekten beschränken. Stellt sich jedoch später als Endergebnis der Überprüfung heraus, dass eine Teillieferung den Mindestqualitätsanforderungen nicht entspricht, so wird die Übernahme der betreffenden Menge verweigert. Ist die Zahlstelle in der Lage, für jede Teillieferung vor der Einlagerung eine Überprüfung aller Mindestqualitätsanforderungen vorzunehmen, so muss sie die Übernahme einer diesen Anforderungen nicht entsprechenden Teillieferung verweigern.

3.
Der Radioaktivitätswert des Reises wird nur kontrolliert, wenn es die Lage erfordert, und nur während eines befristeten Zeitraums.
4.
Im Streitfall veranlasst die Zahlstelle die erneute Kontrolle des Rohreises, wobei die unterlegene Partei die diesbezüglichen Kosten trägt.

Ein von der Zahlstelle anerkanntes Laboratorium nimmt eine erneute Analyse anhand einer neuen repräsentativen Stichprobe vor, die sich zu gleichen Teilen aus den vom Marktteilnehmer und von der Zahlstelle aufbewahrten repräsentativen Stichproben zusammensetzt. In Falle von Teillieferungen der ausgeschriebenen Partie ist das Ergebnis der gewichtete Durchschnitt der Analyseergebnisse für die neuen repräsentativen Stichproben jeder dieser Teillieferungen.

TEIL II

1.
Die Preisanpassungen gemäß Artikel 26 Absatz 1 werden in Euro/t ausgedrückt und auf Interventionsausschreibungen angewendet, indem der in diesem Artikel genannte Preis mit der Summe der in den Tabellen I, II und III des vorliegenden Teils bestimmten Prozentsätze für die Zuschläge multipliziert wird.
2.
Die Preiszu- und -abschläge werden anhand des gewichteten Durchschnitts der Analyseergebnisse für die repräsentativen Stichproben gemäß Teil I dieses Anhangs bestimmt.

Tabelle I

Preiszuschläge für den Feuchtigkeitsgehalt

Feuchtigkeitsgehalt

(%)

Zuschlag

(EUR/t)

Weniger als 12,5 bis 12 0,75
Weniger als 12 bis 11,5 1,5

Tabelle II

Preisabschläge für den Feuchtigkeitsgehalt

Feuchtigkeitsgehalt

(%)

Abschlag

(EUR/t)

Mehr als 13,5 bis 14,0 0,75
Mehr als 14,0 bis 14,5 1,5

Tabelle III

Preiszuschläge aufgrund der Ausbeute bei der Verarbeitung

Ausbeute an ganzen Körnern bei der Verarbeitung von Rohreis zu Weißreis Preiszuschlag je Ausbeuteprozentpunkt(1)
Höhere Ausbeute als Grundausbeute Zuschlag von 0,75 %
Gesamtausbeute bei der Verarbeitung von Rohreis zu Weißreis Preiszuschlag je Ausbeuteprozentpunkt
Höhere Ausbeute als Grundausbeute Zuschlag von 0,60 %

Fußnote(n):

(1)

Anzuwenden, wenn die Ausbeute bei der Verarbeitung des Reises von der in Anhang II Teil II der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 für die betreffende Sorte vorgesehenen Grundausbeute bei der Verarbeitung abweicht.

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