ANHANG VIII VO (EU) 2016/1240

Analysemethoden für Käse in privater Lagerhaltung

1.
Die in der Anlage beschriebene Analysemethode ist anzuwenden, damit gewährleistet ist, dass ausschließlich aus Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch oder aus Gemischen von Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch herzustellender Käse kein Kuhmilchkasein enthält.

Kuhmilchkasein gilt als nachgewiesen, wenn der festgestellte Kuhmilchkaseingehalt der Analyseprobe gleich dem Gehalt der in der Anlage beschriebenen 1 % Kuhmilch enthaltenden Referenzprobe oder größer ist.

2.
Zum Nachweis von Kuhmilchkasein in Käse der in Absatz 1 genannten Kategorien dürfen Methoden angewendet werden, die folgende Bedingungen erfüllen:

a)
Die Nachweisgrenze beträgt maximal 0,5 %;
b)
falsch-positive Ergebnisse sind ausgeschlossen;
c)
auch nach im Handel üblichen längeren Reifezeiten ist eine ausreichende Empfindlichkeit zum Nachweis von Kuhmilchkasein gegeben.

Ist eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, sind die in der Anlage beschriebenen Methoden anzuwenden.

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